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Wenn ein Anwalt zu weit geht... - Drei Konkretisierungen von Art. 12 Bst. a BGFA - BGer 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020

ContributorsBarth, Tano
Published inAnwaltsrevue, no. 10, p. 421-422
Publication date2020
Abstract

In einem vor Kurzem publizierten Entscheid hat das Bundesgericht eine Sanktion (Busse von Fr. 1000.–) überprüft, die eine kantonale anwaltliche Aufsichtsbehörde gegen einen Anwalt verhängt hatte. Anhand von drei verschiedenen inkriminierten Verhaltensweisen des Anwaltes hat das Bundesgericht aufgezeigt, was eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von Art. 12 Bst. a BGFA darstellt respektive nicht darstellt: Ein Anwalt darf den freien Verkehr zwischen ihm und seiner inhaftierten Klientin nicht dazu missbrauchen, um die Kontrolle der Korrespondenz des Inhaftierten auszuhebeln (I). Ein Anwalt darf einen anderen Anwalt nicht missbräuchlich bei der Aufsichtsbehörde anzeigen (II). Ein Anwalt, der eine Expertin ohne sachlichen Grund auf persönlicher Ebene in einem Schreiben heftig kritisiert und sie, nachdem sie ihn bei der Aufsichtsbehörde angezeigt hat, schriftlich auffordert, ihre Anzeige zurückzuziehen, und ihr gleichzeitig mitteilt, dass er sich das Recht vorbehält, strafrechtlich vorzugehen, verletzt seine berufliche Sorgfaltspflicht (III).

Keywords
  • Anwalt
  • Sorgfaltspflicht
  • Umgehung der Postkontrolle
  • Missbräuchliche Anzeige
  • Drohung mit einer Strafanzeige
Citation (ISO format)
BARTH, Tano. Wenn ein Anwalt zu weit geht... - Drei Konkretisierungen von Art. 12 Bst. a BGFA - BGer 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020. In: Anwaltsrevue, 2020, n° 10, p. 421–422.
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Article (Published version)
accessLevelPublic
Identifiers
  • PID : unige:167904
Journal ISSN1422-5778
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46downloads

Technical informations

Creation12/03/2023 08:15:49
First validation31/03/2023 10:10:19
Update31/03/2023 10:10:19
Status update31/03/2023 10:10:19
Last indexation01/11/2024 04:40:32
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