en
Professional article
Open access
German

Wenn ein Anwalt zu weit geht... - Drei Konkretisierungen von Art. 12 Bst. a BGFA - BGer 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020

ContributorsBarth, Tano
Published inAnwaltsrevue, no. 10, p. 421-422
Publication date2020
Abstract

In einem vor Kurzem publizierten Entscheid hat das Bundesgericht eine Sanktion (Busse von Fr. 1000.–) überprüft, die eine kantonale anwaltliche Aufsichtsbehörde gegen einen Anwalt verhängt hatte. Anhand von drei verschiedenen inkriminierten Verhaltensweisen des Anwaltes hat das Bundesgericht aufgezeigt, was eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von Art. 12 Bst. a BGFA darstellt respektive nicht darstellt: Ein Anwalt darf den freien Verkehr zwischen ihm und seiner inhaftierten Klientin nicht dazu missbrauchen, um die Kontrolle der Korrespondenz des Inhaftierten auszuhebeln (I). Ein Anwalt darf einen anderen Anwalt nicht missbräuchlich bei der Aufsichtsbehörde anzeigen (II). Ein Anwalt, der eine Expertin ohne sachlichen Grund auf persönlicher Ebene in einem Schreiben heftig kritisiert und sie, nachdem sie ihn bei der Aufsichtsbehörde angezeigt hat, schriftlich auffordert, ihre Anzeige zurückzuziehen, und ihr gleichzeitig mitteilt, dass er sich das Recht vorbehält, strafrechtlich vorzugehen, verletzt seine berufliche Sorgfaltspflicht (III).

ger
Keywords
  • Anwalt
  • Sorgfaltspflicht
  • Umgehung der Postkontrolle
  • Missbräuchliche Anzeige
  • Drohung mit einer Strafanzeige
Citation (ISO format)
BARTH, Tano. Wenn ein Anwalt zu weit geht... - Drei Konkretisierungen von Art. 12 Bst. a BGFA - BGer 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020. In: Anwaltsrevue, 2020, n° 10, p. 421–422.
Main files (1)
Article (Published version)
accessLevelPublic
Identifiers
  • PID : unige:167904
ISSN of the journal1422-5778
26views
5downloads

Technical informations

Creation03/12/2023 8:15:49 AM
First validation03/31/2023 10:10:19 AM
Update time03/31/2023 10:10:19 AM
Status update03/31/2023 10:10:19 AM
Last indexation01/17/2024 11:29:09 PM
All rights reserved by Archive ouverte UNIGE and the University of GenevaunigeBlack